Gesetz
über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen
Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz -- TierKBG)
Vom 11. April 2001,
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16, S. 523, ausgegeben zu Bonn am 20. April
2001
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses
Gesetzes sind
1. Tierkörper:
Verendete, tot geborene oder ungeborene Tiere sowie getötete Tiere,
die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden;
2. Tierkörperteile:
a) Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich Blut, Borsten,
Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle,
b) sonst anfallende Teile von Tieren,
die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden;
3. Erzeugnisse:
Erzeugnisse, die von Tieren stammen, insbesondere zubereitetes Fleisch,
Eier und Milch, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren unschädliche
Beseitigung geboten ist; tierische Exkremente gelten nicht als Erzeugnis;
4. Tierkörperbeseitigungsanstalten:
Anlagen, die von einem nach § 4 Beseitigungspflichtigen oder Beauftragten
betrieben und in denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse
beseitigt werden;
5. Sammelstellen:
Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse
zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten abgeliefert, gesammelt
und gelagert werden.
(2) Die Beseitigung
im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Abliefern, Abholen, Sammeln, Befördern,
Lagern, Vergraben, Verbrennen, Behandeln und Verwerten von Tierkörpern,
Tierkörperteilen und Erzeugnissen.
§ 2 Sachlicher
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften
dieses Gesetzes gelten nicht für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse,
die radioaktive Stoffe enthalten oder die durch radioaktive Stoffe verunreinigt
sind, soweit sie nach dem Atomgesetz und den auf Grund des Atomgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigen sind.
(2) Unberührt bleibt
das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Grundsatz
(1) Tierkörper,
Tierkörperteile und Erzeugnisse sind so zu beseitigen, dass
1. die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer
Krankheiten oder toxische Stoffe gefährdet,
2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger übertragbarer Krankheiten
oder toxische Stoffe nicht verunreinigt,
3. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nicht herbeigeführt,
4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst nicht gefährdet oder
gestört werden.
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaues
sind bei Errichtung und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten
zu wahren.
(2) Bei der Beseitigung
in Tierkörperbeseitigungsanstalten dürfen Erzeugnisse zum Genuss für
Menschen nicht gewonnen werden.
§ 4 Verpflichtung
zur Beseitigung
(1) Die nach Landesrecht
zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, soweit in
diesem Gesetz die Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten vorgeschrieben
ist, die in ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und
Erzeugnisse zu beseitigen (Beseitigungspflichtige). Sie können sich
zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.
(2) Die zuständige
Behörde darf nach Anhörung des Beseitigungspflichtigen dem Inhaber einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Antrag die Pflicht zur Beseitigung
von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen übertragen, wenn
1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2. der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt zuverlässig ist,
3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 vorgeschriebenen Einrichtungen
vorhanden sind und
4. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften beachtet werden.
Die Übertragung
kann ganz oder teilweise erfolgen; bei Teilübertragung kann sie mit
der Auflage verbunden werden, dass der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt
alle in einem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse
beseitigt, sofern das öffentliche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch
auf Übertragung besteht nicht.
(3) Der Inhaber
einer Tierkörperbeseitigungsanstalt kann vorübergehend durch die zuständige
Behörde verpflichtet werden, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand
und Ertrag zu berücksichtigen sind, einem anderen Beseitigungspflichtigen
die Mitbenutzung der Anstalt, zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen
und Erzeugnissen, die außerhalb des Einzugsbereiches der Tierkörperbeseitigungsanstalt
anfallen, zu gestatten, soweit dies für ihn zumutbar ist und der Beseitigungspflichtige
die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse anders nicht zweckmäßig
oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann. Kommt eine Einigung
über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde
festgesetzt.
(4) Soweit und
solange dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Beseitigung
nach Absatz 2 übertragen worden ist, ist er Beseitigungspflichtiger
im Sinne dieses Gesetzes. Im gleichen Umfange ist der Beseitigungspflichtige
nach Absatz 1 Satz 1 von seiner Verpflichtung entbunden.
§ 5 Beseitigung
von Tierkörpern
(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten
sind zu beseitigen
1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen
und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des
Menschen befinden,
2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen
sowie in Tierhandlungen gehalten werden,
3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen
solche von frei lebendem Wild.
Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich solcher von
frei lebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich
ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen
Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten
verbracht werden.
(2) Absatz 1 Satz
1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen,
unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper
von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln,
die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders
zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten
und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben
oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden.
Die Tierkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden,
mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der
Grube an, bedeckt sind. § 26 Abs. 2, die §§ 32b und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
bleiben unberührt.
§ 6 Beseitigung
von Tierkörperteilen
(1) Tierkörperteile
der in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Tierarten oder Tiere sind
in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen. Bei umhüllten oder
verpackten Tierkörperteilen trägt derjenige, bei dem die Tierkörperteile
angefallen sind, die Kosten der Öffnung und Entfernung der Umhüllung
oder Verpackung. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt
mit Ausnahme von Fleisch, das nach fleischhygienerechtlichen oder geflügelfleischhygienerechtlichen
Vorschriften untauglich zum Genuss für Menschen ist, nicht für Tierkörperteile,
die
1. hygienisch so behandelt werden, dass die menschliche oder tierische
Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, toxische Stoffe, Verunreinigungen
oder sonstiges Verderben nicht gefährdet werden kann,
2. Blut, Borsten, Federn, Fett, Fisch, Häute, Haare, Hörner, Klauen,
Knochen oder Wolle verarbeitenden, Gelatine, Leim oder Futterkonserven
herstellenden oder pharmazeutischen Betrieben zur technischen Bearbeitung
oder industriellen Verarbeitung zugeführt und dort so behandelt werden,
dass der Grundsatz des § 3 gewahrt wird; für die Verwahrung gilt § 13
Satz 1 und für den Transport § 10 Abs. 3; die zuständige Behörde kann
hiervon Ausnahmen zulassen, sofern der Grundsatz des § 3 gewahrt wird,
oder
3. in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in
geringen Mengen oder in privaten Haushaltungen anfallen.
(3) Absatz 1 gilt
ferner nicht für Tierkörperteile, die in Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieben
anfallen und in unmittelbar angeschlossenen eigenen Anlagen unter Anwendung
von Verfahren, die denen der Tierkörperbeseitigungsanstalten entsprechen,
beseitigt werden.
§ 7 Beseitigung
von Erzeugnissen
(1) Erzeugnisse
sind in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen. Bei umhüllten
oder verpackten Erzeugnissen trägt derjenige, bei dem das Erzeugnis
angefallen ist, die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung
oder Verpackung. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten der Öffnung kann
die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der nach dem Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz zuständigen Stelle zulassen, dass die Erzeugnisse nach
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beseitigt werden. § 5 Abs.
1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz
1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Gaststätten und Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung in geringen Mengen oder in privaten Haushaltungen
anfallen.
§ 8 Ausnahmen
(1) Die zuständige
Behörde kann, soweit der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt, auf Antrag
zulassen
1. die Verfütterung von Tierkörpern, die
a) von Tieren stammen, die zur Gewinnung von Futterfleisch getötet worden
sind, in Zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen, Zirkusunternehmen,
Hundezuchten, Pelztierzuchten, Teichwirtschaften und Tierheimen,
b) in Zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Pelztierzuchten
aus der eigenen Tierhaltung anfallen.
Die Verfütterung von Körpern seuchenkranker oder verdächtiger Tiere
darf nicht zugelassen werden;
2. die Verfütterung von Tierkörperteilen aus gewerblichen Schlachtungen;
die Verfütterung von Tierkörperteilen, die nach den Vorschriften des
Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich
zum Genuss für Menschen sind, darf
a) nur zugelassen werden, wenn sie ausreichend zerkleinert, mit Stoffen,
die eine anderweitige Verwertung ausschließen, versetzt sind und so
erhitzt werden, dass Krankheitserreger abgetötet sind, und sie entsprechend
gekennzeichnet sind,
b) nicht zugelassen werden, wenn sie mit Tierseuchenerregern, Fleischvergiftern
und tierischen Schmarotzern behaftet sind;
3. die Verfütterung von Speiseabfällen aus Gaststätten und Einrichtungen
zur Gemeinschaftsverpflegung, die Tierkörperteile oder Erzeugnisse enthalten.
(2) Die zuständige
Behörde kann auf Antrag, soweit der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt,
1. Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1
Satz 1 für wissenschaftliche Anstalten oder ähnliche Einrichtungen für
die in deren Betrieb anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse,
die in hierfür genehmigten Anlagen beseitigt werden, zulassen,
2. im Einzelfall abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz
1 die Beseitigung von Tierkörperteilen und Erzeugnissen in anderen Anlagen
zulassen, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige
Behörde kann
1. das Vergraben von Fleisch aus Hausschlachtungen, das nach den Vorschriften
des Fleischhygienegesetzes oder des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich
zum Genuss für den Menschen ist, sowie von Nachgeburten,
2. im Einzelfall aus besonderen Gründen eine anderweitige Beseitigung,
insbesondere durch Vergraben, außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten
zulassen, wenn dabei der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt.
(4) Die Zulassung
einer Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3 kann unter Bedingungen erteilt
und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich
angeordnet werden, wenn hierauf in dem Zulassungsbescheid hingewiesen
worden ist. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Auflagen
nicht eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen
Behörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen worden ist.
§ 9 Meldepflicht
(1) Der Besitzer
hat der Tierkörperbeseitigungsanstalt, in deren Einzugsbereich die Tierkörper
anfallen, oder dem Beseitigungspflichtigen unverzüglich zu melden, wenn
Körper von Einhufern und Klauentieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder
von Zootieren oder Tieren in Tierhandlungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
angefallen sind. Das Gleiche gilt für Körper von Hunden, Katzen, Geflügel,
Kaninchen und Edelpelztieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), wenn nicht nur
einzelne Tierkörper anfallen.
(2) Der Meldung
bedarf es nicht, wenn
1. die Beseitigung nicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgenommen
werden muss,
2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind,
3. Tierkörper verfüttert werden dürfen,
4. die Tierkörper von dem Besitzer an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt
oder Sammelstelle abgeliefert werden oder
5. die Tierkörper zu diagnostischen Zwecken an eine tierärztliche Untersuchungsstelle
verbracht werden.
(3) Fremde oder
herrenlose Körper von Hunden, Katzen und von anderen Tieren nach Absatz
1 sind,
1. wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2. wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem
Straßenbaulastträger,
3. wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
zu melden.
§ 10 Abholungspflicht
(1) Der Beseitigungspflichtige
hat die in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 genannten Tierkörper sowie Tierkörperteile
und Erzeugnisse unverzüglich abzuholen. Das Gleiche gilt für Tierkörper
1. im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2, wenn die Behörde die Beseitigung
anordnet,
2. im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2, wenn die zuständige Behörde die Abholung
anordnet,
3. im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 2, wenn der Beseitigungspflichtige durch
die Behörde zur Abholung aufgefordert wird.
Für Körper von Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) sowie für Tierkörperteile und Erzeugnisse
gilt die Verpflichtung nach Satz 1 nur, wenn keine Sammelstellen eingerichtet
sind.
(2) Der Beseitigungspflichtige
hat ferner Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse aus den Sammelstellen
zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße Beseitigung
gesichert ist.
(3) Der Beseitigungspflichtige
hat Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse in allseits geschlossenen
und flüssigkeitsdichten Fahrzeugen oder entsprechenden Behältnissen
zu befördern; diese dürfen für andere Zwecke nicht eingesetzt werden
und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Fahrzeuge und
Behältnisse sind nach jeder Verwendung gründlich zu reinigen und zu
desinfizieren. Personen, die die Beförderung durchführen, haben Schutzkleidung
zu tragen und nach jeder Unterbrechung und nach Beendigung der Tätigkeit
Hände, Unterarme sowie Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren; die
Schutzkleidung ist in regelmäßigen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Bei der Abholung
hat der Besitzer die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse herauszugeben;
er ist darüber hinaus zu unentgeltlicher Hilfeleistung verpflichtet,
insbesondere bei der Heranschaffung der Tierkörper, Tierkörperteile
und Erzeugnisse aus besonders verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis
zum nächsten befahrbaren Weg.
§ 11 Ablieferungspflicht
(1) Soweit eine
Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgeschrieben ist
und eine Abholungspflicht nach § 10 nicht besteht, ist der Besitzer
von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen verpflichtet, diese
an die vom Beseitigungspflichtigen bestimmte Tierkörperbeseitigungsanstalt
oder an eine von diesem eingerichtete Sammelstelle unverzüglich abzuliefern
und in geschlossenen, flüssigkeitsdichten Fahrzeugen oder dichten Behältnissen
zu befördern. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Pflicht
nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass
der Beseitigungspflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse
abholt.
§ 12 Sammelstellen
(1) Der Beseitigungspflichtige
oder eine andere nach Landesrecht zuständige Körperschaft des öffentlichen
Rechts richtet, soweit erforderlich, für zu beseitigende Tierkörper,
Tierkörperteile und Erzeugnisse, zu deren Abholung keine Verpflichtung
besteht oder die den Tierkörperbeseitigungsanstalten nicht unmittelbar
zugeführt werden, Sammelstellen ein. Die zuständige Behörde kann abweichend
von Satz 1 die Einrichtung von betriebseigenen Sammelstellen zulassen,
wenn dabei der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt.
(2) Die Länder
regeln die Standorte der Sammelstellen; diese sind in die Pläne nach
§ 15 Abs. 2 einzubeziehen.
§ 13 Verwahrungspflicht
Bis zur Abholung
durch den Beseitigungspflichtigen oder zur Ablieferung sind die Tierkörper,
Tierkörperteile und Erzeugnisse getrennt von Abfällen so zu verwahren,
dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung
kommen können. Sie sind vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren.
Die Tierkörper dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet
oder zerlegt werden. Das Verbot gilt nicht für Zerlegungen durch den
beamteten Tierarzt.
§ 14 Einrichtung
und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
(1) Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Wahrung des Grundsatzes in § 3
1. Vorschriften zu erlassen über
a) die Einrichtung und den Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten,
die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Produkte
und die Abgabe der erzeugten Produkte,
b) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung,
Herkunft, Art und Menge des angelieferten Materials sowie über Art und
Menge der erzeugten Produkte,
c) die Einrichtung und den Betrieb von Sammelstellen,
2. eine Genehmigungspflicht für die in Tierkörperbeseitigungsanstalten
anzuwendenden Verfahren und
3. den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und Zuverlässigkeit bereits
angewendeter Verfahren vorzuschreiben.
(2) Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 können zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.
(3) Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden
1. bei Gefahr im Verzuge oder
2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich
ist,
und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten
begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
§ 14a Inverkehrbringen,
innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr und Ausfuhr
(1) Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Wahrung des Grundsatzes in § 3 das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche
Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr der erzeugten Produkte
zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
1. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die
Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen von
a) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen
Behörde oder von einer Untersuchung,
b) Anforderungen, unter denen die erzeugten Produkte hergestellt, behandelt,
abgegeben oder verbracht werden,
c) der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die
erzeugten Produkte befördert werden,
d) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
e) einer bestimmten Kennzeichnung;
2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d,
regeln;
3. vorschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu bestimmten Zwecken
verwendet werden dürfen;
4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der
Untersuchung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren
Betrieb vorschreiben.
(2) § 14 Abs. 2
und 3 gilt entsprechend.
§ 15 Einzugsbereiche
und Tierkörperbeseitigungspläne
(1) Die Länder
bestimmen die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten und
regeln hierzu das Nähere.
(2) Die Länder
stellen für ihr Gebiet Pläne zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen
und Erzeugnissen nach überörtlichen Gesichtspunkten auf und regeln das
Verfahren zur Aufstellung der Pläne. In diesen Tierkörperbeseitigungsplänen
sind Standorte für die Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
festzulegen. Bestehende Tierkörperbeseitigungsanstalten sind dabei zu
berücksichtigen. Ferner kann in den Plänen bestimmt werden, welcher
Träger vorgesehen ist und welcher Tierkörperbeseitigungsanstalten sich
die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben. Die Festlegungen in den
Tierkörperbeseitigungsplänen können für verbindlich erklärt werden.
Die Tierkörperbeseitigungspläne sind mit den Abfallwirtschaftsplänen
nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes abzustimmen.
§ 16 Vorbehalt
für die Länder
(1) Die Länder
regeln, inwieweit und in welchem Umfange für Tierkörper, Tierkörperteile
und Erzeugnisse, die nach diesem Gesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben
sind, ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten (Gebühren
und Auslagen) zu erheben sind.
(2) Die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Tierkörperteile auch in
Tierkörperbeseitigungsanstalten außerhalb des Einzugsbereiches (§ 15
Abs. 1) beseitigt werden dürfen; in diesem Falle gilt Absatz 1 nicht.
§ 17 Überwachung
(1) Die Beseitigung
von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen, insbesondere Einrichtung
und Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalten und der Sammelstellen,
unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
(2) Wer Tierkörper,
Tierkörperteile und Erzeugnisse in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt
oder Sammelstellen unterhält, hat den Beauftragten der Überwachungsbehörde
bei der Erfüllung seiner Tätigkeit zu unterstützen, insbesondere das
Betreten der Grundstücke während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten
zu gestatten und Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und alle
sonstigen der Überwachung unterliegenden Gegenstände zu erteilen. Er
hat ferner die Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen zugänglich
zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Werkzeuge
zur Verfügung zu stellen und geschäftliche Unterlagen zur Einsicht vorzulegen
sowie nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der
Tierkörperbeseitigungsanstalt sowie der Sammelstellen prüfen zu lassen.
Die Kosten der Prüfung der Tierkörperbeseitigungsanstalt oder der Sammelstellen
trägt der Betreiber nur, wenn Vorschriften dieses Gesetzes oder Auflagen
oder Anordnungen auf Grund einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung
nicht erfüllt worden sind.
(3) Der zur Erteilung
einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(4) Die Absätze
1 bis 3 gelten auch für Betriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3; die
Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß im Falle des § 5 Abs. 2 und des § 8.
(5) Tierkörper,
die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, können unter Wahrung des
Grundsatzes des § 3 in den von der Bundeswehr betriebenen Anlagen beseitigt
werden. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt insoweit den vom Bundesminister
der Verteidigung bestimmten Stellen.
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
die Mitbenutzung zu gestatten,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1
Tierkörperteile oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse nicht in
Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt oder beseitigen lässt,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 4 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 9 Abs.1 Tierkörper nicht rechtzeitig meldet,
5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz
2, zur Beförderung benutzte Fahrzeuge oder Behältnisse nicht reinigt
oder desinfiziert,
6. entgegen § 10 Abs. 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,
7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse
nicht rechtzeitig abliefert,
8. der Vorschrift des § 13 Satz 1 über das Verwahren von Tierkörpern,
Tierkörperteilen oder Erzeugnissen zuwiderhandelt oder entgegen § 13
Satz 3 Tierkörper abhäutet, öffnet oder zerlegt,
9. einer nach § 14 Abs. 1 und § 14a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist oder
10. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
betrifft, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
(3) Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 10 geahndet werden können.
(4) Tierkörper,
Tierkörperteile oder Erzeugnisse, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 oder 10 bezieht, können eingezogen werden.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 20 (weggefallen)
§ 21 (Inkrafttreten)
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