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Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung
(Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung)

Vom 15. März 2000, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 10, S. 226 vom 22. März 2000, geändert am 21. März 2003 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, S. 429 vom 03. April 2003, geändert am 27. April 2004 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, S. 856 vom 12. Mai 2004, geändert am 10. November 2004 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, S. 2827 vom 17. November 2004, geändert am 24. Juni 2005 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, S. 1811 Art. 2 vom 29. Juni 2005, geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, Art.2 , Abs.14, S.3588 vom 06.09.2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, S.335, Art.2 vom 23.03.2007

Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird durch Artikel 3 der elften Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 16. Juli 2012, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, S.1538 vom 23. Juli 2012 aufgehoben.

§ 1
Sachlicher Anwendungsbereich

Für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen Überwachung werden die Proben nach dieser Verordnung genommen und analysiert. § 12a bleibt unberührt

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. eine Partie:
    die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
  2. eine Einzelprobe:
    die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
  3. eine Sammelprobe:
    die Gesamtmenge einer Partie entnommener Einzelproben,
  4. eine reduzierte Sammelprobe:
    eine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,
  5. eine Endprobe:
    eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
§ 3
Probenahmegeräte

(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflusst.

(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende Geräte benutzt werden:

  1. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern,
  2. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hochgebogenem Rand,
  3. mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,
  4. für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen
    1. Stechheber,
    2. Schöpfheber mit Verschlusseinrichtungen.

Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden.

(3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler verwendet werden.

§ 4
Umfang einer Partie

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

§ 5
Einzelproben

(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen:

Art und Umfang der Partie

Mindestzahl der Einzelproben

1

2

1.

Feste Stoffe, unverpackt Proben:
(lose), und Stoffe in Behältnissen über 100 kg:

Proben

Grünfuttersilage, Rübenblätter, Heu und Stroh

20

Weidepflanzen

50

sonstige Stoffe:

 

bis 2,5 t

7

über 2,5 t

die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht der Partie in Tonnen, aufgerundet auf ganze Zahlen; höchstens 40

2.

Verpackte Stoffe:

Packungen:

Packungen bis 1 kg Inhalt

4

Packungen über 1 kg Inhalt:

 

bis 4 Packungen

alle

5 bis 16 Packungen

4

über 16 Packungen

die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen; höchstens 20; bei der Kontrolle auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe (§§ 23 und 25 der Futtermittelverordnung), die ungleichmäßig in Futtermitteln verteilt sein können, höchstens 40

3.

Flüssige und halbflüssige Stoffe:

Behältnisse:

Behältnisse bis 1 l Inhalt

4

Behältnisse über 1 l Inhalt:

 

bis 4 Behältnisse

alle

5 bis 16 Behältnisse

4

über 16 Behältnisse

die Quadratwurzel aus der Anzahl der Behältnisse, aufgerundet auf ganze Zahlen; höchstens 20

4.

Futterblöcke und Lecksteine

Futterblöcke oder Lecksteine:
1 je Partie von 25 Einheiten; höchstens 4.

(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. Bei Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die Einzelprobe.

§ 6
Sammelproben

(1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe zu bilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle von Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, z.B. Aflatoxin B1 , Crotalaria-Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und Umfang der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:

Art und Umfang der Partie

Mindestzahl der Sammelproben je Partie

1

2

1.

Feste Futtermittel, unverpackt (lose), und Futtermittel in Behältnissen:

 

bis 1 t

1

über 1 t bis 10 t

2

über 10 t bis 40 t

3

über 40 t

4

2.

Verpackte Futtermittel:

 

bis 16 Packungen

1

17 bis 200 Packungen

2

201 bis 800 Packungen

3

über 800 Packungen

4.

(2) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien zu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2 festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten; bei der Kontrolle von Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe vier Kilogramm oder vier Liter nicht unterschreiten.

Art und Umfang der Partie

Mindestmengen der Sammelproben

1

2

1.

Feste Futtermittel, unverpackt (lose), und Futtermittel in Behältnissen:

 

Heu, Stroh

1 kg

sonstige Futtermittel

4 kg

2.

Verpackte Futtermittel:

 

 

bis 1 kg Inhalt

Inhalt von 4 Packungen

 

über 1 kg Inhalt

4 kg

3.

Flüssige oder halbflüssige Futtermittel:

 

 

Behältnisse bis 1 l Inhalt

Inhalt von 4 Behältnissen

 

Behältnisse über 1 l Inhalt

4 l

4.

Futterblöcke und Lecksteine:

 

 

mit einem Einzelgewicht bis 1 kg

4 Stück

 

mit einem Einzelgewicht über 1 kg

4 kg

5.

Zusatzstoffe

200 g oder 200 ml

6.

Vormischungen

1 kg oder 1 l.

 

§ 7
Endproben

(1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.

(2) Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partie die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestmenge nicht unterschreiten:

Art der Partie

Mindestmengen Endproben

1

2

1.

Feste Futtermittel:

 

Heu, Stroh

250 g

Weidepflanzen, Grünfutter, Grünfuttersilage und sonstiges Saftfutter

1 kg

sonstige Futtermittel

500 g

2.

Flüssige oder halbflüssige Futtermittel

500 ml

3.

Zusatzstoffe

50 g

4.

Vormischungen

250 g.

§ 8
Entnahme und Bildung der Proben

(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, dass sie gegenüber der Partie nicht verändert oder verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.

(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu verfahren:

  1. Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die Einzelproben können auch einer fließenden Partie entnommen werden.
  2. Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung - falls erforderlich nach getrennter Entleerung - ein Teil des Inhalts zu entnehmen.
  3. Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig vermischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder für die Probenahme bestimmten Packung oder jedem für die Probenahme bestimmten Behältnis, gegebenenfalls nach gleichmäßiger Vermischung, mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  4. Bei flüssigen oder halbflüssigen nicht gleichmäßig vermischbaren Stoffen sind aus den für die Probenahme bestimmten Behältnissen die Proben in verschiedenen Höhen zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend, jedoch sollen aus den ersten durchlaufenden Teilmengen keine Proben entnommen werden. Das Volumen der Sammelproben muss mindestens zehn Liter betragen.
  5. Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem für die Probenahme bestimmten Futterblock oder Leckstein ein Teil zu entnehmen.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Partien von Futtermitteln, bei denen der Gehalt an solchen unerwünschten Stoffen oder verbotenen Stoffen kontrolliert werden soll, die ungleichmäßig verteilt sein können, gedanklich entsprechend der nach § 6 Abs. 1 vorgesehenen Anzahl der Sammelproben in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf diese Teile ist die Gesamtzahl der nach § 5 erforderlichen Einzelproben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass die aus verschiedenen Teilen der Partie stammenden Einzelproben, die jeweils eine Sammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt werden.

(4) Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelproben ist jeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die nach Absatz 3 gezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil der Partie zu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder Sammelprobe anzugeben.

(5) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleichmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Bei Bedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen Probeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf zwei Kilogramm oder zwei Liter reduziert werden.

(6) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie Verunreinigung oder Beschädigung der Probe während des Transportes oder der Lagerung vermieden wird.

§ 9
Behandlung der Endproben

(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Diese sind zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird.

(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde
  2. Nummer des Probenahmeprotokolls
  3. Bezeichnung des Stoffes.

Die Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder dem Siegel mit erfasst werden.

§ 10
Probenahmeprotokoll

(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll zu fertigen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht.

(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.

§ 11
Verwendung der Endproben

Die Überwachungsbehörde hat unverzüglich nach der Probenahme eine Endprobe der mit der amtlichen Untersuchung beauftragten Stelle zu übersenden. Je eine weitere Endprobe ist für eine etwaige private oder amtlich veranlasste Gegenuntersuchung bestimmt.

§ 12
Analysemethoden

(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln und Vormischungen werden die Gehalte an Stoffen und die Eigenschaften nach den Analysemethoden bestimmt, die in folgenden Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln beschrieben sind:

Erste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971 (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32), 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49), 1999/27/EG vom 20. April 1999 (ABl. EG Nr. L 118 S. 36) und 2005/6/EG vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 24 S. 33) – 1. Richtlinie –;

Zweite Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971 (ABl. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die Richtlinien 73/47/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABl. EG Nr. L 83 S. 35), 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und 98/64/EG vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) - 2. Richtlinie -;

Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABl. EG Nr. L 123 S. 6, berichtigt ABl. EG 1980 Nr. L 320 S. 43), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28), 93/28/EWG vom 4. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 179 S. 8), 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49) und 1999/79/EG vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23) - 3. Richtlinie -;

Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32), 92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABl. EG Nr. L 344 S. 35), 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49) und 1999/27/EG vom 20. April 1999 (ABl. EG Nr. L 118 S. 36) – 4. Richtlinie –;

Fünfte Richtlinie - aufgehoben -;

Sechste Richtlinie - aufgehoben -;

Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32), 92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABl. EG Nr. L 327 S. 54) und 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30) - 7. Richtlinie -;

Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15. Juni 1978 (ABl. EG Nr. L 206 S. 43), geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 246 S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) - 8. Richtlinie -;

Neunte Richtlinie 81/715/EWG vom 31. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 257 S. 38) - 9. Richtlinie -;

Zehnte Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (ABl. EG Nr. L 238 S. 34) - 10. Richtlinie -;

Elfte Richtlinie 93/70/EWG vom 28. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 234 S. 17) - 11. Richtlinie -;

Zwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 329 S. 54) - 12. Richtlinie -;

Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) - 13. Richtlinie -;

Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36) - 14. Richtlinie -;

Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13) - 15. Richtlinie -;

Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 S. 32) - 16. Richtlinie -;

Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78) – 17. Richtlinie –.

Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den Richtlinien ergibt sich aus der Anlage. Für die

  1. Vorbereitungen der Proben zur Analyse,
  2. im Analyseverfahren verwendeten Reagenzien und Geräte,
  3. Anwendung von Analysemethoden und die Formulierung der Ergebnisse

bei den in der Anlage genannten Stoffen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Nummer 1 der Anlage der in Satz 1 genannten ersten Richtlinie.

(2) Sind für die amtliche Untersuchung von Stoffen keine Analysemethoden nach Absatz 1 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach anerkannten, in Normen internationaler Organisationen aufgeführten Methoden durchzuführen. Sofern keine Methoden nach Satz 1 vorliegen, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln“, 5. Ergänzungslieferung 2004, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik“, 2. Auflage 2003, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen, dem Stand der Technik entsprechenden Methoden durchgeführt werden.

(3) (aufgehoben)

§ 12a

Die Untersuchung von Stoffen auf Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln wird nach den für Lebensmittel geltenden Vorschriften durchgeführt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf

  1. die fachlichen Anforderungen an die nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen nach der Lebensmittelkontrolleur - Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl.. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Anwendung der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden soweit darin für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, muss eine Analysemethode angewendet werden, die dem Anhang der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Anatysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
  3. die Anwendung der in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Pobennahmenverfahren.
§12b

Bei der amtlichen Untersuchung der Gehalte von Dioxin in Futtermitteln sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in Futtermitteln sind

  1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 15), geändert durch die Richtlinie 2005/7/EG vom 27. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27 S. 41), zu nehmen,
  2. bei der Probenvorbereitung und der Durchführung der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/70/EG, geändert durch die Richtlinie 2005/7/EG, beschriebenen Kriterien zu erfüllen,
  3. die Analyseergebnisse nach den in Nummer 1 Buchstabe C Nr. 3 der Anlage der Richtlinie 71/250/EWG, die durch die Richtlinien 81/680/EWG, 98/54/EG, 1999/27/EG und 2005/6/EG geändert worden ist, beschriebenen Bestimmungen zu formulieren.

Bei der amtlichen Untersuchung der Gehalte von anderen in Anlage 5 der Futtermittelverordnung genannten unerwünschten Stoffen als Dioxin, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, ist Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.

§ 13

(Inkrafttreten)

Anlage
(zu § 12)

Stoff oder Eigenschaft

Richtlinie

1

2

Aflatoxin B1

7. Richtlinie

Aminosäuren

13. Richtlinie

Amprolium

14. Richtlinie

Asche:

 

- Rohasche

1. Richtlinie

- salzsäureunlösliche Asche

1. Richtlinie

Avoparcin

9. Richtlinie

Bestandteile tierischen Ursprungs 17. Richtlinie

Blausäure

1. Richtlinie

Calcium

1. Richtlinie

Carbonate

1. Richtlinie

Carbadox

14. Richtlinie

Chlor aus Chloriden

1. Richtlinie

Diclazuril

14. Richtlinie

Eisen

8. Richtlinie

Fett:

 

- Rohfett

2. Richtlinie

Feuchtigkeit:

 

- Feuchtigkeit in tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen

4. Richtlinie

- Feuchtigkeit in anderen Stoffen

2. Richtlinie

Flavophospholipol

8. Richtlinie

Gossypol

3. Richtlinie

Halofuginon

11. Richtlinie

Harnstoff

1. Richtlinie

Kalium

1. Richtlinie

Kupfer

8. Richtlinie

Lactose

1. Richtlinie

Lasalocid-Natrium

15. Richtlinie

Magnesium

4. Richtlinie

Mangan

8. Richtlinie

Methylbenzoquat

12. Richtlinie

Monensin-Natrium

9. Richtlinie

Natrium

1. Richtlinie

Olaquindox

13. Richtlinie

Pepsinaktivität

3. Richtlinie

Phosphor:

 

- Gesamtphosphor

2. Richtlinie

Protein:

 

- Rohprotein

3. Richtlinie

- fermentlösbares Rohprotein

3. Richtlinie (Pepsin-Salzsäure-Methode)

Robenidin

12. Richtlinie

Rohfaser

4. Richtlinie

Spiramycin

10. Richtlinie

Stärke

3. Richtlinie (Polarimetrische Methode)

Stickstoffbasen, flüchtig

2. Richtlinie

- Tryptophan und

16. Richtlinie

- Tylosin

3. Richtlinie

Ureaseaktivität in Sojaprodukten

1. Richtlinie

Virginiamycin

3. Richtlinie

Vitamin A (Retinol)

16. Richtlinie

Vitamin E

16. Richtlinie

Zink

8. Richtlinie

Zink-Bacitracin

8. Richtlinie

Zucker

1. Richtlinie