Verordnung
zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes - FischEtikettV
(Fischetikettierungsverordnung)
Vom 15. August
2002, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 604, S. 3363 vom 27.
August 2002, geändert am 13. Dezember
2007, durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, Art. 3 §16, S. 2930 vom 20.
Dezember 2007 zuletzt geändert am 5. November 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, S.1926 vom 11. November 2015
§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Verordnungen der Organe der
Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation
für Erzeugnisse der Fischerei und der
Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischereierzeugnissen
und Aquakulturerzeugnissen.
§ 2
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeugnisse
und Aquakulturerzeugnisse die von Artikel 2
der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2013 über die gemeinsame Marktorganisation
für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006
und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und
Weichtiere, Algen und Tange sowie die daraus gewonnenen
Erzeugnisse.
§ 2a
Angabe des Fanggerätes
Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel
35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der
Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der Verordnung
(EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuchliche
Name des Fanggerätes anzugeben.
§
3
Handelsbezeichnungen
(1) Die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig
für die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen
der Fischarten (Verzeichnis), einschließlich der Änderung
des Verzeichnisses, sowie für die Festlegung vorläufiger
Handelsbezeichnungen. Die Bundesanstalt wird von Amts wegen oder auf
Antrag tätig.
(2) Die Bundesanstalt
berücksichtigt bei der Aufstellung oder der Festlegung nach Absatz
1 Satz 1 die Verkehrsbezeichnungen, die in den von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission
beschlossenen Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches nach
§ 15 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuchs enthalten
sind. Soweit für eine bestimmte Fischart im Rahmen der Leitsätze
keine Verkehrsbezeichnung besteht, legt die Bundesanstalt die Handelsbezeichnung
insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale und der Herkunft
der Fischart fest.
(3) Vor der Aufstellung
oder einer Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt
- die obersten Fischereibehörden der Bundesländer,
- den Bundesmarktverband der Fischwirtschaft e. V.,
- die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. sowie
- das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut
für Ländliche Räume, Wald und
Fischerei,
anzuhören.
(4) Wer Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich
verbringt, einführt oder ausführt (Marktbeteiligter), kann
bei der Bundesanstalt schriftlich beantragen, eine Handelsbezeichnung
in das Verzeichnis aufzunehmen, zu ändern oder eine vorläufige
Handelsbezeichnung festzulegen. In dem Antrag sind anzugeben
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- ein Formulierungsvorschlag für die beantragte Handelsbezeichnung
und
- eine Begründung für den Vorschlag nach Nummer 2.
Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Wochen nach Eingang des
Antrages über die im Antrag gemachten Angaben hinaus vom Antragsteller
weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den
Antrag erforderlich ist.
(5) Die Bundesanstalt
entscheidet binnen sechs Wochen nach Eingang eines vollständigen
Antrages über die vorläufige Festlegung einer Handelsbezeichnung
für Fischarten, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind.
Soweit die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 3 weitere Angaben verlangt,
beginnt die Frist des Satzes 1 erst mit Eingang der ergänzenden
Angaben. Die Bundesanstalt veröffentlicht die vorläufige
Festlegung einer Handelsbezeichnung im Bundesanzeiger.
(6) Die Bundesanstalt
entscheidet binnen fünf Monaten nach Festlegung einer vorläufigen
Handelsbezeichnung über die Aufnahme in das Verzeichnis. Die
Bundesanstalt veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Neuaufnahme
oder Änderung des Verzeichnisses im Bundesanzeiger.
(7) Die Bundesanstalt
teilt der Kommission der Europäischen Union unverzüglich
die Aufstellung des Verzeichnisses, jede Neuaufnahme in das Verzeichnis
oder Änderung des Verzeichnisses mit.
§ 4
Ausnahme von der Etikettierungspflicht
Werden Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse
unmittelbar von einem Fischereifahrzeug
verkauft und beträgt der gesamte Verkaufswert je
Kalendertag und Endverbraucher 50 Euro oder weniger,
sind bei dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse
die Anforderungen des Artikels 35 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nicht zu beachten.
§
5
Aufbewahrung von Belegen
Jeder Marktbeteiligte
ist verpflichtet, die Belege, aus denen sich eine Bestätigung der
nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Etikettierung
vorgeschriebenen Angaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht
zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen
Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist
besteht, bleiben unberührt.
§
6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fischetikettierungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5
Satz 1 einen Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 4 des Fischetikettierungsgesetzes handelt,
wer als Marktbeteiligter vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe
a, Buchstabe b oder Buchstabe d oder
Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2013 über die gemeinsame Marktorganisation
für Erzeugnisse der Fischerei und der
Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des
Rates und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis
zum Verkauf anbietet.
§
7
Zuständige Verwaltungsbehörde
Die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
8 des Fischetikettierungsgesetzes und nach § 6 dieser Verordnung
wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 4
Satz 1 Nr. 1 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung
zuständig ist.
§
8
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
|