Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen -
FischetikettG
(Fischetikettierungsgesetz)
Vom 1. August
2002, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, S. 2980 vom 8.
August 2002, geändert am 25. November 2003, durch Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, S. 2304 vom 27. November 2003, geändert durch die neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, S. 2407, Art. 207 vom 07.November 2006 zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, S.1736, Art.1 vom 23. Oktober 2015 (Die Änderungen sind grün markiert.)
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz
dient der Durchführung der Vorschriften zur Verbraucherinformation
und Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen nach den Artikeln 35 bis 39 der Verordnung
(EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die
gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der
Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG)
Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 1) und der zu seiner Durchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sonstige Vorschriften
über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen
bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes sind
- Etikettierung:
a) die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kennzeichnung an einen
oder mehrere Fische oder Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder
an ihre Verpackung oder ihre sonstigen Behältnisse oder
b) Verwenden eines Lieferscheines oder vergleichbarer Bescheinigungen
für eine Sendung von Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder
Handelsstufe – ausgenommen im Falle der Abgabe an den Endverbraucher
– oder
c) im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischereierzeugnisse auf
der Stufe des Einzelhandels schriftliche und deutlich sichtbare Angaben
für den Verbraucher am Ort der Abgabe;
- Produktionsmethode:
Fang von Fischen in der See oder in Binnengewässern oder Erzeugung
von Fischen in der Aquakultur.
§ 3
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist,
- vorzuschreiben, dass
a) Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit
einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich
der Angabe der Handelsbezeichnung
der Fischart, der Produktionsmethode,
des Fanggebietes der Seefischerei
oder der Binnenfischerei, der Fanggeräte-Kategorie oder des Erzeugungsgebietes
der Aquakultur, in den Verkehr gebracht,
innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt
oder ausgeführt werden dürfen,
b) bei der Etikettierung zusätzlich der wissenschaftliche Name
der Fischart bei der Angabe der Handelsbezeichnung zu verwenden ist,
c) bei der Etikettierung von aus bestimmten
Fanggebieten stammenden Fischen oder
Fischereierzeugnissen eine schriftliche
Angabe des Untergebietes oder der Division
zu verwenden ist,
- a) die Art und Weise der Etikettierung nach Nummer 1,
b) Ausnahmen von der Etikettierungspflicht für kleine Mengen von
Fischen oder Fischereierzeugnissen,
c) die Festlegung von Handelsbezeichnungen und die Aufstellung eines
Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten unter Berücksichtigung
der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 15 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs sowie die Voraussetzungen
über die Eintragung in das Verzeichnis und das Verfahren der Aufstellung,
d) zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der bei der
Etikettierung gemachten Angaben die Rückverfolgbarkeit und das
Verfahren der Rückverfolgung
zu regeln.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c oder d kann
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige
Behörde bestimmt werden.
(2) Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer
auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt
wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
§ 4
Zuständigkeit für die Überwachung
Die Überwachung
der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung
der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt
- der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb
der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung,
solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung
sind,
- im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 5
Befugnisse
(1) Die für
die Überwachung nach § 4 zuständigen Behörden können
für den Fall, dass die Etikettierung den Vorgaben der Rechtsakte
der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht
entspricht, die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um
Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann gegenüber jedem,
der Fische oder Fischereierzeugnisse erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,
in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt
oder ausführt, besitzt oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr
mit solchen Waren teilnimmt, angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft
etikettierte Fische oder Fischereierzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht,
innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt
werden dürfen, bis sie ordnungsgemäß etikettiert worden
sind.
(2) Soweit es zur
Überwachung erforderlich ist, dürfen die zuständigen
Behörden bei den Betrieben, in denen Tätigkeiten nach Absatz
1 Satz 2 ausgeübt werden, während der Geschäfts- oder
Betriebszeit
- Geschäftsräume oder Grundstücke, Verkaufseinrichtungen
oder Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- Proben ohne Entschädigung gegen Empfangsbescheinigung entnehmen;
auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese
unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt
zurückzulassen,
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder
- die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(3) Inhaber und
Leiter der Betriebe, die Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ausüben,
haben
- das Betreten der Geschäftsräume oder Grundstücke,
Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden
Besichtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, das Entnehmen der Proben
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,
- bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die zu
besichtigenden Fische oder Fischereierzeugnisse selbst oder durch andere
so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen
werden kann, sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der zur Erteilung
einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
- Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen
Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des
§ 1 Abs. 1 zu begegnen,
- die Überwachung, einschließlich der Pflicht zur Führung
von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen und Aufbewahrung von
Büchern und Unterlagen, und das Verfahren der Überwachung
von etikettiertem Fisch oder etikettierten Fischereierzeugnissen beim
innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei
der Einfuhr oder Ausfuhr
zu regeln.
§ 6
Mitwirkung der Zollstellen
(1) Das Bundesministerium
der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Einfuhr oder Ausfuhr von Fischen und Fischereierzeugnissen mit.
Die genannten Behörden können Sendungen einschließlich
deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den Verdacht
von Verstößen gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder gegen Vorschriften
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
den zuständigen Behörden mitteilen.
(2) Das Bundesministerium
der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 7
Außenverkehr
Der Verkehr mit
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter
Staaten sowie der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium.
Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese
Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
b) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b oder Buchstabe c, b oder Nr. 2 Buchstabe a oder
d oder § 5 Abs. 5 oder
c) § 6 Abs. 2 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 5 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht
duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 mit
einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr.
2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
(3) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 geahndet werden können.
§ 9
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit
nach § 8 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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