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Beschluss (EU) 2018/1222 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „End the Cage Age“

(Nur der englische Text ist verbindlich)
vom 5. September 2018
, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 227, S. 7 vom 10.9.2018

Die Europäische Kommission

- gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

- gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative(1), insbesondere auf Artikel 4,

(1) ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ihr allgemeines Ziel formuliert die vorgeschlagene Bürgerinitiative „End the Cage Age“ wie folgt: „Hunderte Millionen von Nutztieren in der EU werden für den größten Teil ihres Lebens in Käfigen gehalten. Das verursacht großes Leid. Wir fordern die Europäische Kommission auf, diese unmenschliche Behandlung von Nutztieren zu beenden.“

(2)

Die konkreten Ziele der Bürgerinitiative lauten wie folgt: „Käfighaltung fügt jedes Jahr einer enormen Zahl von Nutztieren großes Leid zu. Käfighaltung ist grausam und unnötig, da eine tiergerechtere Haltung ohne Käfige rentabel möglich ist. Die Kommission wird daher ersucht, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, wonach Folgendes verboten wird: Käfige für Legehennen, Kaninchen, Junghennen, Masthähnchen, Legeelterntiere, Wachteln, Enten und Gänse; Abferkelbuchten für Sauen; Kastenhaltung von Sauen, soweit nicht bereits verboten; Einzelboxen für Kälber, soweit nicht bereits verboten.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und trägt weiter zur Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union bei, indem er unter anderem bestimmt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht haben muss, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Um die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, sollten die für die Bürgerinitiative vorgeschriebenen Verfahren und Voraussetzungen deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Charakter der Bürgerinitiative angemessen sein.

(5)

Gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um Bestimmungen festzulegen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind, wie das Verbot der Käfighaltung in der landwirtschaftlichen Erzeugung.

(6)

Soweit die geplante Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Festlegung von Verboten in Bezug auf die landwirtschaftliche Erzeugung abzielt, liegt sie im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Darüber hinaus wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „End the Cage Age“ sollte folglich registriert werden —

 

Hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „End the Cage Age“ wird hiermit registriert.

(2) Unterstützungsbekundungen für diese vorgeschlagene Bürgerinitiative können gesammelt werden, sofern sie auf Kommissionsvorschläge für einen Rechtsakt zur Festlegung von Verboten in Bezug auf die landwirtschaftliche Erzeugung abzielen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 11. September 2018 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „End the Cage Age“, vertreten durch die Kontaktpersonen Frau Léopoldine CHARBONNEAUX und Frau Olga KIKOU, gerichtet.

Brüssel, den 5. September 2018