Verordnung
zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien (TSE-Überwachungsverordnung)
Vom
11. April 2001, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr.16, S.550
vom 20. April 2001
§ 1 Behördliche
Beobachtung und Untersuchung verdächtiger Tiere
(1) Tritt bei
1. einem Rind, das älter als 20 Monate ist,
2. einem Schaf oder einer Ziege, sofern das Tier älter als 12 Monate
ist, oder
3. einem Tier einer anderen Tierart
eine auf eine Störung
des zentralen Nervensystems zurückzuführende Verhaltensauffälligkeit
auf, die den Verdacht auf Ausbruch einer Transmissiblen Spongiformen
Enzephalopathie begründet, ordnet die zuständige Behörde die behördliche
Beobachtung für das betreffende Tier an.
(2) Hat sich der
Verdacht nach Absatz 1 auf Grund des Ergebnisses einer epidemiologischen,
klinischen oder labordiagnostischen Untersuchung oder einer Heilbehandlung
als unbegründet erwiesen, ist die behördliche Beobachtung aufzuheben.
§ 2 Tötung
verdächtiger Tiere und Untersuchung von Gewebeteilen
(1) Kann der Verdacht
auf Grund von Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 nicht beseitigt werden,
ordnet die zuständige Behörde die Tötung des Tieres sowie eine behördliche
Untersuchung von Gewebeteilen, insbesondere des Gehirns, an.
(2) Die Untersuchung
der Gewebeteile erfolgt nach den in Artikel 5 Abs. 1 der Entscheidung
98/272/EG der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische
Überwachung der Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien und zur
Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. EG Nr. L 122 S. 59) in der
jeweils geltenden Fassung genannten Methoden.
§ 3 Weitergehende
Maßnahmen der zuständigen Behörde
Die Befugnis der
zuständigen Behörde, bei Feststellung des Ausbruchs einer Transmissiblen
Spongiformen Enzephalopathie weitergehende, auf den Bestand des betreffenden
Tieres bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§
18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, bleibt unberührt.
§ 4 Überwachungsprogramm
Die Länder führen
jährlich ein Überwachungsprogramm auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien
durch, das folgende Untersuchungen umfasst:
1. Untersuchung aller im Sinne
a) des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/ EWG des Rates über
die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen
von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 71) in der jeweils geltenden
Fassung und
b) des Anhangs 1 Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der Richtlinie 64/433/EWG
aus besonderem Anlass geschlachteter über 24 Monate alter Rinder,
2. Untersuchung aller verendeten Kühe sowie aller über 30 Monate alter
verendeter männlicher Rinder,
3. Untersuchung von Schafen und Ziegen gemäß Anlage 1 Abschnitt B der
Entscheidung 98/272/EWG.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Untersuchungen sind mit einem in
Anhang IV Abschnitt A der Entscheidung 98/272/EWG genannten Test durchzuführen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in die Untersuchung nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 auch jüngere als die dort genannten Tiere einbezogen
werden können. Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Satz 1 können
die Länder ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen
durchführen,
1. die aus Ländern stammen, in denen TSE festgestellt worden ist,
2. von denen anzunehmen ist, dass sie kontaminiertes Futter aufgenommen
haben, oder
3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.
§ 5 Mitteilungen
Die nach Landesrecht
zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten*) zur Weitergabe an die Europäische Kommission
für jedes Kalenderjahr bis zum 20. April des folgenden Jahres einen
Bericht, der die in Abschnitt A des Anhangs 2 der Entscheidung 98/272/EG
vorgesehenen Angaben enthält.
*) Geändert durch
Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I
S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Verordnung zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien
(TSE-Überwachungsverordnung)
§ 6 Aufzeichnungen
Die nach Landesrecht
zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über:
1. die Anzahl und den Nutzungstyp von Tieren sowie die Anzahl und das
Ergebnis klinischer und epidemiologischer Untersuchungen im Falle einer
Anordnung der behördlichen Beobachtung nach § 1 Abs. 1,
2. die Anzahl und das Ergebnis von Laboruntersuchungen im Falle einer
Anordnung nach § 2 und
3. die Anzahl, die Identität, das Alter, die Rasse, die Herkunft und
- soweit bekannt - die Anamnese der im Rahmen eines Überwachungsprogramms
nach § 4 untersuchten Tiere. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen
Jahres, in dem die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 oder § 2 angeordnet worden
sind oder das jährliche Überwachungsprogramm nach § 4 durchgeführt worden
ist.
§ 7 Mitwirkungspflichten
Der Besitzer von
Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen
die erforderliche Hilfe zu leisten.
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