Verordnung zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien (TSE-Überwachungsverordnung)

Vom 11. April 2001, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr.16, S.550 vom 20. April 2001

§ 1 Behördliche Beobachtung und Untersuchung verdächtiger Tiere

(1) Tritt bei
1. einem Rind, das älter als 20 Monate ist,
2. einem Schaf oder einer Ziege, sofern das Tier älter als 12 Monate ist, oder
3. einem Tier einer anderen Tierart

eine auf eine Störung des zentralen Nervensystems zurückzuführende Verhaltensauffälligkeit auf, die den Verdacht auf Ausbruch einer Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathie begründet, ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung für das betreffende Tier an.

(2) Hat sich der Verdacht nach Absatz 1 auf Grund des Ergebnisses einer epidemiologischen, klinischen oder labordiagnostischen Untersuchung oder einer Heilbehandlung als unbegründet erwiesen, ist die behördliche Beobachtung aufzuheben.

§ 2 Tötung verdächtiger Tiere und Untersuchung von Gewebeteilen

(1) Kann der Verdacht auf Grund von Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 nicht beseitigt werden, ordnet die zuständige Behörde die Tötung des Tieres sowie eine behördliche Untersuchung von Gewebeteilen, insbesondere des Gehirns, an.

(2) Die Untersuchung der Gewebeteile erfolgt nach den in Artikel 5 Abs. 1 der Entscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. EG Nr. L 122 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung genannten Methoden.

§ 3 Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung des Ausbruchs einer Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathie weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, bleibt unberührt.

§ 4 Überwachungsprogramm

Die Länder führen jährlich ein Überwachungsprogramm auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch, das folgende Untersuchungen umfasst:
1. Untersuchung aller im Sinne
a) des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/ EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung und
b) des Anhangs 1 Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der Richtlinie 64/433/EWG
aus besonderem Anlass geschlachteter über 24 Monate alter Rinder,
2. Untersuchung aller verendeten Kühe sowie aller über 30 Monate alter verendeter männlicher Rinder,
3. Untersuchung von Schafen und Ziegen gemäß Anlage 1 Abschnitt B der Entscheidung 98/272/EWG.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Untersuchungen sind mit einem in Anhang IV Abschnitt A der Entscheidung 98/272/EWG genannten Test durchzuführen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in die Untersuchung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auch jüngere als die dort genannten Tiere einbezogen werden können. Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die Länder ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,
1. die aus Ländern stammen, in denen TSE festgestellt worden ist,
2. von denen anzunehmen ist, dass sie kontaminiertes Futter aufgenommen haben, oder
3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.

§ 5 Mitteilungen

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*) zur Weitergabe an die Europäische Kommission für jedes Kalenderjahr bis zum 20. April des folgenden Jahres einen Bericht, der die in Abschnitt A des Anhangs 2 der Entscheidung 98/272/EG vorgesehenen Angaben enthält.

*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Verordnung zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien (TSE-Überwachungsverordnung)

§ 6 Aufzeichnungen

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über:
1. die Anzahl und den Nutzungstyp von Tieren sowie die Anzahl und das Ergebnis klinischer und epidemiologischer Untersuchungen im Falle einer Anordnung der behördlichen Beobachtung nach § 1 Abs. 1,
2. die Anzahl und das Ergebnis von Laboruntersuchungen im Falle einer Anordnung nach § 2 und
3. die Anzahl, die Identität, das Alter, die Rasse, die Herkunft und - soweit bekannt - die Anamnese der im Rahmen eines Überwachungsprogramms nach § 4 untersuchten Tiere. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 oder § 2 angeordnet worden sind oder das jährliche Überwachungsprogramm nach § 4 durchgeführt worden ist.

§ 7 Mitwirkungspflichten

Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.