Verordnung
(EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung
der Richtlinie 92/65/EWG
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde aufgehoben, mit Ausnahme von Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C, die bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte in Kraft bleiben; durch Artikel 43 (1) der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Diese gilt seit dem 29. Dezember 2014.
Vom 26. Mai 2003
Amtsblatt der Europäischen Union L 146/1 vom 13.6.2003 geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 592/2004 vom 30. März 2004 Amtsblatt
Nr. L 094 vom 31.03.2004, durch Verordnung (EG) Nr. 650/2004 vom 13. September 2004 Amtsblatt Nr. L 298 vom 23.09.2004, durch Verordnung (EG) Nr. 1994/2004 vom 19. November 2004 Amtsblatt Nr. L 344 vom 20.11.2004, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 vom 29. November 2004 Amtsblatt Nr. L 355 vom 01.12.2004, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 425/2005 vom 15. März 2005 Amtsblatt Nr. L 69 vom 16.03.2005, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 vom 25. Juli 2005 Amtsblatt Nr. L 194 vom 26.07.2005, durch Verordnung (EG) Nr. 18/2006 vom 06. Januar 2006 Amtsblatt Nr. L 004 vom 07.01.2006, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 590/2006 vom 12. April 2006 Amtsblatt Nr. L 104 vom 13.04.2006, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1467/2006 vom 04. Oktober 2006 Amtsblatt Nr. L 274 vom 05.10.2006, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 245/2007 vom 08. März 2007 Amtsblatt Nr. L 73 vom 13.03.2007, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 454/2008 vom 21. Mai 2008 Amtsblatt Nr. L 238 vom 04.06.2008, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1144/2008 vom 18. November 2008 Amtsblatt Nr. L 308 vom 19.11.2008, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 vom 11. März 2009 Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 87, S.109 vom 31.3.2009, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 898/2009 vom 25. September 2009, Amtsblatt Nr. L 256 vom 29.09.2009, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 438/2010 vom 19. Mai 2010, Amtsblatt Nr. L 132, S.3 vom 29.05.2010, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1153/2011 vom 30. August 2011, Amtsblatt Nr. L 296, S.13 vom 15.11.2011, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 52/2012 vom 20. Januar 2012, Amtsblatt Nr. L 18, S.1 vom 21.01.2012, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013, Amtsblatt Nr. L 158, S.1 vom 10.06.2013 und zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1160/2014 vom 30. Oktober 2014, Amtsblatt Nr. L 311, S.17 vom 31.10.2014*)
*) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf
den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf die Artikel 37 und 152 Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission (¹),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(²),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (³)
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 18. Februar 2003 gebilligten
gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(¹) ABl. C
29 E vom 30.1.2001, S. 239, und ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 109.
(²) ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 54.
(³) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2001
(ABl. C 27 E vom 31.1.2002, S. 55), Gemeinsamer Standpunkt des Rates
vom 27. Juni 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002, S. 42) und Beschluss
des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 (noch nicht im
Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments
vom 10. April 2003 und Beschluss des Rates vom 25. April 2003.
(1) Die Veterinärbedingungen
für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
zwischen den Mitgliedstaaten und aus Drittländern müssen harmonisiert
werden, und dieses Ziel kann nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene
erreicht werden.
(2) Die vorliegende
Verordnung betrifft Verbringungen von lebenden Tieren, die unter Anhang
I des Vertrags fallen. Einige ihrer Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften
über die Tollwut, haben unmittelbar den Schutz der Gesundheit der
Bevölkerung zum Ziel, während andere allein die Tiergesundheit
betreffen. Daher ist es angezeigt, Artikel 37 und Artikel 152 Absatz
4 Buchstabe b) des Vertrags als Rechtsgrundlage heranzuziehen.
(3) In den letzten
zehn Jahren hat sich die Tollwutsituation gemeinschaftsweit entscheidend
gebessert; dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen
Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit
den sechziger Jahren von der in Nordosteuropa grassierenden Fuchstollwut
betroffen waren.
(4) Diese Besserung
hat das Vereinigte Königreich und Schweden dazu veranlasst, die
seit Jahrzehnten geltende sechsmonatige Quarantäne zugunsten einer
weniger belastenden Regelung abzuschaffen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau
gewährleistet. Es ist somit angezeigt, dass auf Gemeinschaftsebene
die Anwendung einer besonderen Regelung für die Verbringung von
Heimtieren in die genannten Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums
von fünf Jahren vorgesehen wird und dass die Kommission im Licht
der gesammelten Erfahrungen und eines wissenschaftlichen Gutachtens
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu
gegebener Zeit einen Bericht mit entsprechenden Vorschlägen vorlegt.
Ferner sollte ein Schnellverfahren zur befristeten Verlängerung
der genannten Übergangsregelung insbesondere für den Fall
vorgesehen werden, dass die wissenschaftliche Auswertung der gesammelten
Erfahrungen längere Fristen als die beim jetzigen Stand zu erwartenden
Fristen erforderlich machen sollte.
(5) Die beobachteten
Tollwutfälle bei Fleisch fressenden Heimtieren in der Gemeinschaft
betreffen heute hauptsächlich Tiere aus Drittländern, in denen
die Stadttollwut endemisch ist. Daher sollten die bisher von den Mitgliedstaaten
generell angewandten Veterinärbedingungen für die Einfuhr
Fleisch fressender Heimtiere aus diesen Drittländern verschärft
werden.
(6) Bei Verbringungen
aus Drittländern, die aus tiergesundheitlicher Sicht zu demselben
geografischen Gebiet gehören wie die Gemeinschaft, sollte jedoch
eine Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden.
(7) Gemäß
Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c) des Vertrags und der Verordnung (EWG)
Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche
Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die
Kanalinseln und die Insel Man (4) gilt die gemeinschaftliche
Veterinärregelung auch für die Kanalinseln und die Insel Man,
die daher für die Zwecke dieser Verordnung als Teil des Vereinigten
Königreichs anzusehen sind.
(4)
ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1174/86 (ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1).
(8) Ferner ist ein
rechtlicher Rahmen für die tiergesundheitlichen Anforderungen an
Verbringungen — zu anderen als Handelszwecken — von Tieren
von Arten festzulegen, die für die Tollwut nicht empfänglich
sind bzw. die hinsichtlich der Tollwut wie auch hinsichtlich anderer
Krankheiten, für die die in Anhang I genannten Tierarten empfänglich
sind, epidemiologisch unbedeutend sind.
(9) Diese Verordnung
sollte unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember
1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels (1) gelten.
(1)
ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission (ABl. L 334 vom 18.12.2001,
S. 3).
(10) Die zur
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2)
erlassen werden.
(2)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(11) Die bestehenden
Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie
92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen
in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft,
soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen
nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3),
gelten im Allgemeinen nur für den Handelsverkehr. Damit die Verbringung
zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung
von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne dieser Verordnung
verschleiert werden kann, empfiehlt es sich, die Bestimmungen der Richtlinie
92/ 65/EWG über die Verbringung von Tieren der unter Anhang I Teile
A und B fallenden Arten zu ändern, um sie an die Bestimmungen dieser
Verordnung anzupassen. Zur Erreichung des vorgenannten Ziels sollte
ferner die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Höchstzahl
von Tieren festzulegen, die Gegenstand einer Verbringung im Sinne dieser
Verordnung sein können; wird diese Zahl überschritten, sollten
die Vorschriften über den Handel Anwendung finden.
(3)
ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission (ABl. L 187 vom 16.7.2002,
S. 3).
(12) Mit den in
dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein ausreichendes
Sicherheitsniveau hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken
gewährleistet werden. Sie stellen keine ungerechtfertigte Behinderung
der unter die Verordnung fallenden Verbringungen dar, da sie auf den
Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen, die zu dieser Frage
gehört wurden, und insbesondere auf einem Bericht des Wissenschaftlichen
Veterinärausschusses vom 16. September 1997 beruhen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In dieser Verordnung
werden die Veterinärbedingungen (Tiergesundheit), die bei der Verbringung
von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen,
sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen
festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung
gilt für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten
Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.
Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Von der vorliegenden Verordnung werden die aus anderen als tierseuchenrechtlichen
Erwägungen erlassenen Vorschriften, die die Verbringung von Heimtieren
bestimmter Arten oder Rassen einschränken, nicht berührt.
Artikel 3
Für die Zwecke
dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Heimtiere“
Tiere der in Anhang I genannten Arten, die ihre Eigentümer oder
eine andere natürliche Person, die während der Verbringung
im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist,
begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder
einer Eigentumsübertragung zu sein;
b) „Ausweis“
ein Dokument, das eine eindeutige Kennzeichnung des Heimtiers erlaubt,
in dem die Angaben enthalten sind, anhand deren sich sein Status im
Hinblick auf die vorliegende Verordnung nachprüfen lässt,
und das gemäß Artikel 17 Absatz 2 erstellt wird;
c) „Verbringung“
die Beförderung eines Heimtiers zwischen Mitgliedstaaten, seine
Einführung oder seine Wiedereinführung in das Gebiet der Gemeinschaft
aus einem Drittland.
Artikel 4
(1) Während
einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung gelten Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten
als gekennzeichnet, wenn sie Folgendes tragen:
a) eine deutlich
erkennbare Tätowierung oder
b) ein elektronisches
Kennzeichen (Transponder).
Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten
Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang
Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen
Hilfsmittel zur Verfügung stellen.
(2) Das System
zur Kennzeichnung der Tiere umfasst unabhängig von seiner konkreten
Ausgestaltung die Angabe der Daten, die die Feststellung des Namens
und der Adresse des Eigentümers des Tieres gestatten.
(3) Die Mitgliedstaaten,
die bei der Einführung von Tieren in ihr Hoheitsgebiet ohne Quarantänisierung
eine Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe
b) vorschreiben, können dies während der Übergangszeit
weiterhin tun.
(4) Nach der Übergangszeit
ist ausschließlich die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b)
genannte Methode zur Kennzeichnung eines Tieres zulässig.
KAPITEL II
Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 5
(1) Heimtiere der
in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen unbeschadet der
Anforderungen des Artikels 6 bei ihren Verbringungen
a) gemäß Artikel 4 gekennzeichnet werden und
b) es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten
Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht,
dass
i) eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres
gemäß Anhang Ib vorgenommen wurde,
ii) erforderlichenfalls präventive Gesundheitsmaßnahmen
für das betreffende Tier in Bezug auf andere Krankheiten ergriffen wurden.
Um die Kontrolle anderer Krankheiten als Tollwut, die sich wegen der Verbringung von Heimtieren verbreiten könnten, sicherzustellen, kann die Kommission durch delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen die präventiven Gesundheitsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ergreifen. Solche Maßnahmen müssen wissenschaftlich gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten
können die Verbringung eines Tieres der in Anhang I Teile A und
B genannten Arten, das jünger als drei Monate und nicht geimpft
ist, gestatten, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt
wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es
geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt
gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es
seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.
Artikel 6
1. Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands,
Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Die Tiere müssen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat
lässt - bis zum Ende des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen achtjährigen Übergangszeitraums - auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu, und
— es muss
ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der
zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt
ist und — außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) — bescheinigt, dass innerhalb
der Fristen, die in den zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt
geltenden einzelstaatlichen Regelungen festgelegt worden sind, in einem
zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender
Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde.
Diese Titrierung
von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn
ein Tier nach dieser Titrierung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen
Zeitabständen nach dem vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Impfprotokoll
ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde.
Der Bestimmungsmitgliedstaat
kann die Verbringungen von Heimtieren zwischen diesen vier Mitgliedstaaten
nach den innerstaatlichen Regelungen, die zu dem in Artikel 25 Absatz
2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten, von den Vorschriften über die
Impfung und die Titrierung von Antikörpern gemäß Unterabsatz
1 des vorliegenden Absatzes ausnehmen.
(2) Weniger als
drei Monate alte Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen
nicht verbracht werden, bevor sie das für die Impfung erforderliche
Alter erreicht haben und — sofern dies in den Bestimmungen vorgesehen
ist — einem Test zur Bestimmung des Antikörpertiters unterzogen
worden sind, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt
zur Berücksichtigung besonderer Fälle eine Ausnahmeregelung.
(3) Der in Absatz
1 genannte Übergangszeitraum kann gemäß dem Vertrag
vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission
verlängert werden.
Artikel 7
Die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem
in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiet unterliegen keinen Anforderungen in Bezug auf Tollwut. Die
Kommission stellt bei Bedarf für andere Krankheiten besondere Anforderungen — einschließlich einer etwaigen
Begrenzung der Zahl der Tiere — auf. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen
dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren
mit Kontrolle erlassen. Ein Muster der bei solchen Tieren mitzuführenden Bescheinigung kann nach dem in
Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.
KAPITEL
III
Bedingungen für Verbringungen aus Drittländern
Artikel
8
(1) Heimtiere der
in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen bei ihrer Verbringung,
a) wenn sie aus
einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C genannten Drittland
stammen und
i) in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten
eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 genügen,
ii) bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar
oder nach dem Transit durch eines der in Anhang
II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 6 genügen,
b) wenn sie aus
einem anderen Drittland stammen und
i) in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten
eingeführt werden,
— mit dem
in Artikel 4 genannten Kennzeichen versehen sein und
— Folgendem
unterzogen worden sein:
— einer
Tollwutimpfung gemäß den Anforderungen des Artikels 5 und
— einer
Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml
bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens
dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung
entnommen hat.
Diese Antikörpertitrierung
braucht bei einem Heimtier, bei dem die Impfung in den in Artikel
5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird,
nicht wiederholt zu werden.
Die Frist von
drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers,
aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis
durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft
verlassen hat.
ii) bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar
oder nach dem Transit durch eines der in Anhang
II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Union dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.
(2) Für die
Heimtiere muss eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung
bzw. im Fall der Wiedereinführung ein Ausweis mitgeführt werden,
in der/dem die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 bescheinigt
wird.
(3) Abweichend von
diesen Bestimmungen
a) unterliegen Heimtiere
aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebieten, bei denen
nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgestellt worden ist,
dass diese Gebiete Vorschriften anwenden, die den in diesem Kapitel
vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertig sind,
den Bestimmungen des Kapitels II;
b) kann die Verbringung von Heimtieren jeweils zwischen San Marino,
dem Vatikan und Italien, Monaco und Frankreich, Andorra und Frankreich
oder Spanien, Norwegen und Schweden unter den Bedingungen fortgesetzt
werden, die in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind, welche
zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten;
c) kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 und unter noch festzulegenden
Voraussetzungen die Einführung von weniger als drei Monate alten
nicht geimpften Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten aus
in Anhang II Teile B und C genannten Drittländern zugelassen werden,
wenn dies durch die Tollwutsituation des betroffenen Landes gerechtfertigt
ist. (siehe: Entscheidung 2004/839/EG)
(4) Die Durchführungsbestimmungen
zu diesem Artikel und insbesondere das Muster der Bescheinigung werden
nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.
Artikel
9
Die Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern
werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen
dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren
mit Kontrolle erlassen. Das Muster der bei den Verbringungen von Tieren mitzuführenden Bescheinigung wird
gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Artikel 10
Die in Anhang II Teil C vorgesehene Liste der Drittländer wird von der Kommission erstellt. Um in diese
Liste aufgenommen zu werden, hat ein Drittland zuvor einen Nachweis über seinen Tollwutstatus
vorzulegen und nachzuweisen, dass
a) die Meldung des
Tollwutverdachts an die Behörden obligatorisch ist,
b) seit mindestens zwei Jahren ein wirksames Überwachungssystem
besteht,
c) seine Veterinärdienste aufgrund ihrer Struktur und Organisation
in der Lage sind, die Gültigkeit der Bescheinigungen zu garantieren,
d) sämtliche amtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle
der Tollwut, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr,
erlassen worden sind,
e) eine Regelung für das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen
(Liste der zugelassenen Impfstoffe und der Labors) in Kraft ist.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem
in Artikel 24 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten
stellen der Öffentlichkeit verständliche und leicht zugängliche
Informationen über die tiergesundheitlichen Anforderungen, die
für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
in das Gebiet der Gemeinschaft gelten, sowie über die Bedingungen
ihrer Einführung oder Wiedereinführung in das genannte Gebiet
zur Verfügung. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass
das Personal an den Grenzübergangsstellen umfassend mit dieser
Regelung vertraut und in der Lage ist, sie anzuwenden.
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten
treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten
Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden,
a) von der zuständigen
Behörde der Grenzübergangsstelle für Personen, die in
das Gebiet der Gemeinschaft einreisen, einer Dokumentenkontrolle und
einer Identitätsfeststellung unterzogen werden, wenn die Anzahl
der Heimtiere sich auf höchstens fünf beläuft,
b) den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/ EWG unterliegen,
wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.
Die Mitgliedstaaten
bezeichnen die für diese Kontrollen zuständige Behörde
und teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
Artikel 13
Jeder Mitgliedstaat
erstellt eine Liste der in Artikel 12 genannten Grenzübergangsstellen
und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Artikel 14
Bei jeder Verbringung
muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche
natürliche Person in der Lage sein, den zuständigen Kontrollbehörden
einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz
2 vorzulegen, aus dem/ der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen
für die betreffende Verbringung erfüllt.
Handelt es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag
des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen
Hilfsmittel zur Verfügung stellen.
Stellt sich bei
diesen Kontrollen heraus, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung
nicht erfüllt, so beschließt die zuständige Behörde
im Benehmen mit dem Amtstierarzt,
a) entweder das
Tier in das Herkunftsland zurückzusenden
b) oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen
erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen
natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren
c) oder als äußerstes Mittel — sofern eine Rücksendung
oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist —
das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich
gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass Tiere, deren Verbringung in das Gebiet
der Gemeinschaft nicht genehmigt ist, bis zu ihrer Rücksendung
oder einer anders lautenden Verwaltungsentscheidung unter amtlicher
Kontrolle untergebracht werden.
KAPITEL IV
Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 15
Sehen die Bedingungen
für eine Verbringung bei Tollwut eine Antikörpertitrierung
vor, so muss die entsprechende Probe von einem ermächtigten Tierarzt
entnommen und der Test von einem gemäß der Entscheidung 2000/258/EG
des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts,
das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der
serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe
verantwortlich ist (1), zugelassenen Labor durchgeführt
werden.
(1)
ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.
Artikel 16
Bis 31. Dezember 2011 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich bezüglich Echinokokkose
und Irland, Malta und das Vereinigte Königreich bezüglich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an die besonderen Regelungen knüpfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.
Artikel 17
Für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B genannten Arten können von der Kommission
andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen technischer Art festgelegt werden. Diese
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach
dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Muster der
Ausweise, die für Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten
Arten bei einer Verbringung mitzuführen sind, werden nach dem Verfahren
des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 18
Es gelten die Schutzmaßnahmen
nach den Richtlinien 90/425/ EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung
der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen
im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen
im Hinblick auf den Binnenmarkt(¹) und 91/496/EWG des Rates vom
15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen
von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren
und zur Änderung der Richtlinien 89/662/ EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(²).
(¹) ABl. L
224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).
(²) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert
durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).
Insbesondere wenn
die Tollwutsituation in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland dies
rechtfertigt, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung
der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 eine Entscheidung
dahin gehend erlassen werden, dass aus diesem Gebiet kommende Tiere
der in Anhang I Teile A und B genannten Arten die Bedingungen von Artikel
8 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllen müssen.
Artikel 19
Anhang I Teil C und Anhang II Teile B und C können von der Kommission geändert werden, um der
Entwicklung der Lage in der Gemeinschaft oder in Drittländern hinsichtlich der Krankheiten der unter diese
Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen und für die Zwecke der
vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die verbracht werden können.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in
Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 19a
(1) Damit dem technischen Fortschritt Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ia festgelegten technischen
Anforderungen bezüglich der Identifizierung beschließen.
(2) Damit den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen
bei der Tollwutimpfung Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ib festgelegten technischen
Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung beschließen.
(3) Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Artikel 19b
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission
für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate
vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung
verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 19c.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen.
Artikel 19c
(1) Die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission
innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen
Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung
der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 19d
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen
einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände
gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.
Artikel
20
Die Durchführungsbestimmungen
technischer Art werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.
Artikel 21
Etwaige Übergangsbestimmungen für den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung
eingeführte Regelung können von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 22
Die Richtlinie
92/65/EWG (Konsolidierte
Fassung) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 10
a) Absatz 1 wird das Wort „Frettchen“ gestrichen;
b) erhalten die
Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
„(2) Für
den Handel müssen Katzen, Hunde und Frettchen den Anforderungen
der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen
für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (*) genügen.
(*) ABl. L 146 vom
13.6.2003, S. 1.
Aus der für
die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass
24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde
ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt
hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort
gut überstehen können.
(3) Abweichend
von Absatz 2 müssen Katzen, Hunde und Frettchen, wenn Irland, das
Vereinigte Königreich oder Schweden die Bestimmungsländer
des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung
(EG) Nr. 998/2003 genügen.
Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem
hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen
Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung
durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport
zum Bestimmungsort gut überstehen können."
c) Absatz 4 werden
nach den Worten „Fleisch fressenden Tiere“ folgende Worte
eingefügt: „ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3
genannten Arten,“;
d) wird Absatz
8 gestrichen.
2. In Artikel 16
werden folgende Absätze hinzugefügt: „Die Vorschriften
für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den
Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mindestens
gleichwertig sein. Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung
muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der
zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische
Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind
und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.“
Artikel
23
Vor dem 1. Februar
2007 und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit zu der Frage, ob der serologische Test beibehalten
werden muss, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen auf einer Risikoabschätzung beruhenden Erfahrungsbericht
zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der ab dem 1. Juli 2010 für die Artikel 6, 8 und 16 anzuwendenden Regelung.
Artikel 24
(1) Die Kommission
wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen
Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses
1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach
Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/ 468/EG wird auf drei Monate
festgesetzt.
(3) Wird auf diesen
Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses
1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach
Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/ 468/EG wird auf fünfzehn
Tage festgesetzt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b
sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses
1999/468/EG werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.
Artikel 25
Diese Verordnung
tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 3.
Juli 2004.
Diese Verordnung
ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel
am 26. Mai 2003.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident P. COX
Im Namen des Rates
Der Präsident G. DRYS
ANHANG I
TIERARTEN
TEIL A
Hunde
Katzen
TEIL B
Frettchen
TEIL C
Wirbellose (ausgenommen
Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien.
Vögel: alle Arten (ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie
90/539/EWG(¹) und der Richtlinie 92/65/EWG).
Säugetiere: Nager und Hauskaninchen.
(¹) Richtlinie
90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel
und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303
vom 31.10.1990, S. 6). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung
2001/867/EG der Kommission (ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 29).
ANHANG Ia
Technische Anforderungen bezüglich der Identifizierung
Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 ist ein einheitliches elektronisches Kennzeichen ein passiver Nurlese-RFID-Chip (‚Transponder‘), der
- der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und
- mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann.
ANHANG Ib
Technische Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung (gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)
Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 1 wird eine Tollwutimpfung als gültig angesehen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Der Tollwutimpfstoff muss
a) ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:
i) inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO- Norm) oder
ii) rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;
b) bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit
i) der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (*) oder
(*) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
ii) der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (**);
(**) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
c) bei Verabreichung in einem Drittland zumindest die Anforderungen gemäß Kapitel 2.1.13 Teil C der Normenempfehlungen
zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals), Ausgabe 2008, der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllen.
- Eine Tollwutimpfung kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) Der Impfstoff wurde zu einem Zeitpunkt verabreicht, der
i) in Abschnitt IV des Ausweises oder
ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist;
b) der Zeitpunkt gemäß Buchstabe a darf nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation oder der Tätowierung liegen, der
i) in Abschnitt III Nummer 2 bzw. Abschnitt III Nummer 5 des Ausweises oder
ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist;
c) seit Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls müssen mindestens 21 Tage verstrichen sein, im Einklang mit den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Nummer 1 Buchstabe b vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird;
d) die Gültigkeitsdauer der Impfung gemäß den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, muss von dem dazu ermächtigten Tierarzt
i) in Abschnitt IV des Ausweises oder
ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung vermerkt worden sein;
e) eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Buchstabe d einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde.
ANHANG II
LISTEN VON STAATEN UND GEBIETEN
TEIL A
IE - Irland
MT - Malta
SE - Schweden
UK - Vereinigtes Königreich
TEIL B
Abschnitt 1
a) DK - Dänemark, einschließlich
GL - Grönland und FO - Färöer-Inseln;
b) ES - Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen,
der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;
c) FR - Frankreich, einschließlich GF - Französisch-Guayana,
GP - Guadeloupe, MQ - Martinique und RE - Reunion;
d) GI - Gibraltar;
e) PT - Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und
Madeiras;
f) die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a), b), c) und e) aufgeführten
Mitgliedstaaten.
Abschnitt
2
AD - Andorra
CH - Schweiz
IS - Island
LI - Liechtenstein
MC - Monaco
NO - Norwegen
SM - San Marino
VA - Vatikanstadt
TEIL C
AC - Ascension
AE - Vereinigte Arabische Emirate
AG - Antigua und Barbuda
AN - Niederländische Antillen
AR - Argentinien
AU - Australien
AW - Aruba
BA - Bosnien und Herzegowina
BB - Barbados
BH - Bahrain
BM - Bermuda
BY - Belarus
CA - Kanada
CL - Chile
FJ - Fidschi
FK - Falklandinseln
HK - Hongkong
JM - Jamaika
JP - Japan
KN - St. Kitts und Nevis
KY - Kaimaninseln
LC - St. Lucia
MK - Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
MS - Montserrat
MU - Mauritius
MX - Mexiko
MY - Malaysia
NC - Neukaledonien
NZ - Neuseeland
PF - Französisch-Polynesien
PM - St. Pierre und Miquelon
RU - Russische Föderation
SG - Singapur
SH - St. Helena
TT - Trinidad und Tobago
TW - Taiwan
US - Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich AS — Amerikanisch-Samoa, GU — Guam,
MP — Nördliche Marianen, PR — Puerto Rico und VI — Amerikanische Jungferninseln)
VC - St. Vincent und die Grenadinen
VG - Britische Jungferninseln
VU - Vanuatu
WF - Wallis und Futuna
YT - Mayotte
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